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714.16 CH-SG

Art. 6 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Ein- und Aussteigeplätze

II. Benützung der Hafenanlage
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Art. 6 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Ein- und Aussteigeplätze

1. Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für die Fahrgäste freizuhalten.

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