714.16
CH-SG
Art. 3 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - b) Hafenmeister
I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 3 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · b) Hafenmeister
1. Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) die Hafenaufsicht;
b) die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst;
c) die Beleuchtung des Hafens;
d) die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel;
e) die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.