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714.16 CH-SG

Art. 3 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - b) Hafenmeister

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
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Art. 3 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · b) Hafenmeister

1. Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) die Hafenaufsicht;

b) die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst;

c) die Beleuchtung des Hafens;

d) die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel;

e) die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.

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