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714.16 CH-SG

Art. 2 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Zuständigkeit a) Schiffahrtsamt

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
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Art. 2 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Zuständigkeit a) Schiffahrtsamt

1. Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrtsamt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.

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