714.16
CH-SG
Art. 16 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - b) Entschädigung
III. Verschiedene Bestimmungen
Art. 16 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · b) Entschädigung
1. Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz verrechnet.
2. Die Abfertigung von Fahrgastschiffen vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.