714.16
CH-SG
Art. 14 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Haftung für Schäden
II. Benützung der Hafenanlage
Art. 14 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Haftung für Schäden
1. Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die infolge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat keine Haftung.
2. Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligationenrechts bleibt vorbehalten.