Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.16 CH-SG

Art. 14 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Haftung für Schäden

II. Benützung der Hafenanlage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Haftung für Schäden

1. Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die infolge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat keine Haftung.

2. Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

← Art. 13 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach Geltungsbereich Art. 15 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →