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714.16 CH-SG

Art. 13 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Ersatzvornahme

II. Benützung der Hafenanlage
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Art. 13 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Ersatzvornahme

1. Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.

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