714.16
CH-SG
Art. 13 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Ersatzvornahme
II. Benützung der Hafenanlage
Art. 13 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Ersatzvornahme
1. Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.