Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.16 CH-SG

Art. 11 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Abstellen von Gegenständen

II. Benützung der Hafenanlage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Abstellen von Gegenständen

1. Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilligung des Hafenmeisters abgestellt werden.

← Art. 10 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach Geltungsbereich Art. 12 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →