714.16
CH-SG
Art. 11 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Abstellen von Gegenständen
II. Benützung der Hafenanlage
Art. 11 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Abstellen von Gegenständen
1. Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilligung des Hafenmeisters abgestellt werden.