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714.16 CH-SG

Art. 10 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Schiffsliegeplätze

II. Benützung der Hafenanlage
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Art. 10 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Schiffsliegeplätze

1. Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.

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