714.16
CH-SG
Art. 10 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Schiffsliegeplätze
II. Benützung der Hafenanlage
Art. 10 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Schiffsliegeplätze
1. Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.