714.16
CH-SG
Art. 1 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Geltungsbereich
I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 1 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Geltungsbereich
1. Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.
2. Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen begrenzt wird.