Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.16 CH-SG

Art. 1 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach - Geltungsbereich

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach · Geltungsbereich

1. Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.

2. Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen begrenzt wird.

Geltungsbereich Art. 2 Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →