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714.16 CH-SG

Geltungsbereich

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit

1. Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.

2. Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen begrenzt wird.

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit

1. Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrtsamt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit

1. Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) die Hafenaufsicht;

b) die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst;

c) die Beleuchtung des Hafens;

d) die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel;

e) die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Verkehr und Zulassung von Fahrzeugen im Hafenbecken richten sich nach der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Die Hafenmündung ist bei der Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen frühzeitig freizuhalten.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für die Fahrgäste freizuhalten.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle.

2. Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Das Baden im Hafenbecken ist verboten.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.

2. Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilligung des Hafenmeisters abgestellt werden.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Verunreinigungen des Hafengebiets sind durch den Verursacher zu beseitigen.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.

II. Benützung der Hafenanlage

1. Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die infolge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat keine Haftung.

2. Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

III. Verschiedene Bestimmungen

1. Die Schiffahrtsunternehmungen übermitteln bei jedem Fahrplanwechsel dem Schiffahrtsamt eine hinreichende Anzahl Fahrpläne. Diese werden im Hafen angeschlagen; das Schiffahrtsamt bestimmt die Anschlagstelle.

2. Extrafahrten sind dem Schiffahrtsamt frühzeitig bekanntzugeben. Dieses verständigt das zuständige Zollamt.

III. Verschiedene Bestimmungen

1. Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz verrechnet.

2. Die Abfertigung von Fahrgastschiffen vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr wird gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.

III. Verschiedene Bestimmungen

1. Diese Hafenordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.

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