714.11
CH-SG
Art. 8 Schifffahrtsverordnung - Öffentliche Bekanntmachung
III. Verkehrsanordnungen
Art. 8 Schifffahrtsverordnung · Öffentliche Bekanntmachung
1. Dauernde Verkehrsanordnungen werden im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde veröffentlicht.
2. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.