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714.11 CH-SG

Art. 8 Schifffahrtsverordnung - Öffentliche Bekanntmachung

III. Verkehrsanordnungen
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Art. 8 Schifffahrtsverordnung · Öffentliche Bekanntmachung

1. Dauernde Verkehrsanordnungen werden im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde veröffentlicht.

2. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

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