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714.11 CH-SG

Art. 7 Schifffahrtsverordnung - Vorübergehende Anordnungen

III. Verkehrsanordnungen
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Art. 7 Schifffahrtsverordnung · Vorübergehende Anordnungen

1. Die Polizei und die Organe des Seerettungsdienstes können den Verkehr in besonderen Fällen vorübergehend beschränken.

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