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714.11 CH-SG

Art. 5 Schifffahrtsverordnung - Rechtsmittel

II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter
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Art. 5 Schifffahrtsverordnung · Rechtsmittel

1. Verfügungen über Schiffe sowie Halterinnen und Halter können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

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