714.11
CH-SG
Art. 5 Schifffahrtsverordnung - Rechtsmittel
II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter
Art. 5 Schifffahrtsverordnung · Rechtsmittel
1. Verfügungen über Schiffe sowie Halterinnen und Halter können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.