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714.11 CH-SG

Art. 4bis Schifffahrtsverordnung - Einwasserungsbewilligung

II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter
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Art. 4bis Schifffahrtsverordnung · Einwasserungsbewilligung

1. Für die Einwasserung von immatrikulierten Schiffen in ein schiffbares Gewässer im Kanton St.Gallen ist eine Einwasserungsbewilligung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für das entsprechende Gewässer erforderlich.

2. Die Einwasserungsbewilligung wird erteilt, wenn die Halterin oder der Halter des immatrikulierten Schiffs

a) die Einwasserung dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt meldet;

b) einen Nachweis über die fachgerechte Reinigung des immatrikulierten Schiffs erbringt. Kein Nachweis ist erforderlich für die Einwasserung in den Bodensee.

3. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann auf begründeten Antrag hin ein immatrikuliertes Schiff oder mehrere immatrikulierte Schiffe von der Nachweispflicht nach Abs. 2 Bst. b Satz 1 dieser Bestimmung ausnehmen.

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