Art. 4bis Schifffahrtsverordnung - Einwasserungsbewilligung
Art. 4bis Schifffahrtsverordnung · Einwasserungsbewilligung
1. Für die Einwasserung von immatrikulierten Schiffen in ein schiffbares Gewässer im Kanton St.Gallen ist eine Einwasserungsbewilligung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für das entsprechende Gewässer erforderlich.
2. Die Einwasserungsbewilligung wird erteilt, wenn die Halterin oder der Halter des immatrikulierten Schiffs
a) die Einwasserung dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt meldet;
b) einen Nachweis über die fachgerechte Reinigung des immatrikulierten Schiffs erbringt. Kein Nachweis ist erforderlich für die Einwasserung in den Bodensee.
3. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann auf begründeten Antrag hin ein immatrikuliertes Schiff oder mehrere immatrikulierte Schiffe von der Nachweispflicht nach Abs. 2 Bst. b Satz 1 dieser Bestimmung ausnehmen.