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714.11 CH-SG

Art. 4 Schifffahrtsverordnung - Führerprüfungen

II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter
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Art. 4 Schifffahrtsverordnung · Führerprüfungen

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann die Durchführung der praktischen Führerprüfung für Segelschiffe (Kategorie D) geeigneten Privaten übertragen.

2. Diese führen die Prüfungen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes durch.

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