714.11
CH-SG
Art. 4 Schifffahrtsverordnung - Führerprüfungen
II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter
Art. 4 Schifffahrtsverordnung · Führerprüfungen
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann die Durchführung der praktischen Führerprüfung für Segelschiffe (Kategorie D) geeigneten Privaten übertragen.
2. Diese führen die Prüfungen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes durch.