Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.11 CH-SG

Art. 3 Schifffahrtsverordnung - Auskunft aus dem Schiffsregister[[1]](#articletitle_text_fn_288895_2_1_c)

II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Schifffahrtsverordnung · Auskunft aus dem Schiffsregister[[1]](#articletitle_text_fn_288895_2_1_c)

1. Das Register der Namen der Halterinnen und Halter sowie der Kennzeichen der immatrikulierten Schiffe kann eingesehen werden.

2. Es kann veröffentlicht werden.

3. Der Versicherer wird bekanntgegeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird.

← Art. 2 Schifffahrtsverordnung Zuständigkeit Art. 4 Schifffahrtsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →