714.11
CH-SG
Art. 3 Schifffahrtsverordnung - Auskunft aus dem Schiffsregister[[1]](#articletitle_text_fn_288895_2_1_c)
II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter
Art. 3 Schifffahrtsverordnung · Auskunft aus dem Schiffsregister[[1]](#articletitle_text_fn_288895_2_1_c)
1. Das Register der Namen der Halterinnen und Halter sowie der Kennzeichen der immatrikulierten Schiffe kann eingesehen werden.
2. Es kann veröffentlicht werden.
3. Der Versicherer wird bekanntgegeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird.