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714.11 CH-SG

Art. 28 Schifffahrtsverordnung - Aufhebung bisherigen Rechts

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 28 Schifffahrtsverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a)* die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 18. September 1937;[29]

b) die Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen und die Ablagerungsplätze in Rorschach vom 12. Juli 1922;[30]

c) die Verordnung über die Zulassung kleiner Wasserfahrzeuge in der Uferzone des Bodensees vom 12. Juli 1977;[31]

d)* die Vollzugsverordnung zu den interkantonalen Vorschriften über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 27. Mai 1968;[32]

e) der Tarif der Beiträge der Schiffshalter auf dem Zürichsee und dem Walensee an die Kosten der Untiefenbezeichnung sowie des Sturmwarn- und Seerettungsdienstes vom 27. Mai 1968;[33]

f)* die Verordnung über die Schifffahrt in der Uferzone und das Wasserskifahren auf dem st.gallischen Teil des Bodensees vom 26. Juni 1962.[34]

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