714.11
CH-SG
Art. 25 Schifffahrtsverordnung - b) Vergnügungs- und Spielgeräte
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 25 Schifffahrtsverordnung · b) Vergnügungs- und Spielgeräte
1. Strand- und Schlauchboote sowie ähnliche Vergnügungs- und Spielgeräte unter 2,5 m Länge dürfen innerhalb der Uferzone von 150 m verwendet werden. Sie dürfen mit keinem Motor ausgerüstet sein.