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714.11 CH-SG

Art. 25 Schifffahrtsverordnung - b) Vergnügungs- und Spielgeräte

VI. Verschiedene Bestimmungen
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Art. 25 Schifffahrtsverordnung · b) Vergnügungs- und Spielgeräte

1. Strand- und Schlauchboote sowie ähnliche Vergnügungs- und Spielgeräte unter 2,5 m Länge dürfen innerhalb der Uferzone von 150 m verwendet werden. Sie dürfen mit keinem Motor ausgerüstet sein.

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