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714.11 CH-SG

Art. 24 Schifffahrtsverordnung - Bodensee a) Segelgeräte

VI. Verschiedene Bestimmungen
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Art. 24 Schifffahrtsverordnung · Bodensee a) Segelgeräte

1. Segelgeräte von der Art des Windsurfers und Jugendjollen dürfen in der 500-m-Uferzone verwendet werden.

2. Ihre Verwendung ist jedoch untersagt

a) im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen für Kursschiffe;

b) bei der Einfahrt in die Pfahlwand;

c) auf dem Alten Rhein;

d) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen;

e) vor öffentlichen Hafeneinfahrten.

3. Die Segelgeräte dürfen nur von schwimmkundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht verwendet werden. Im übrigen gelten die Fahrregeln der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

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