714.11
CH-SG
Art. 24 Schifffahrtsverordnung - Bodensee a) Segelgeräte
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 24 Schifffahrtsverordnung · Bodensee a) Segelgeräte
1. Segelgeräte von der Art des Windsurfers und Jugendjollen dürfen in der 500-m-Uferzone verwendet werden.
2. Ihre Verwendung ist jedoch untersagt
a) im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen für Kursschiffe;
b) bei der Einfahrt in die Pfahlwand;
c) auf dem Alten Rhein;
d) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen;
e) vor öffentlichen Hafeneinfahrten.
3. Die Segelgeräte dürfen nur von schwimmkundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht verwendet werden. Im übrigen gelten die Fahrregeln der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.