714.11
CH-SG
Art. 23 Schifffahrtsverordnung - Seegfrörni
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 23 Schifffahrtsverordnung · Seegfrörni
1. Bei Seegfrörni ist das Befahren der Eisfläche mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Rettungs- und der Reinigungsdienste.