Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.11 CH-SG

Art. 23 Schifffahrtsverordnung - Seegfrörni

VI. Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Schifffahrtsverordnung · Seegfrörni

1. Bei Seegfrörni ist das Befahren der Eisfläche mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Rettungs- und der Reinigungsdienste.

← Art. 22 Schifffahrtsverordnung Zuständigkeit Art. 24 Schifffahrtsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →