714.11
CH-SG
Art. 22 Schifffahrtsverordnung - Gewässerhoheit
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 22 Schifffahrtsverordnung · Gewässerhoheit
1. Die Regierung kann die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken und die Zahl der auf einem Gewässer immatrikulierten Schiffe begrenzen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern. Die betroffenen Ufergemeinden sind anzuhören.