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Art. 21 Schifffahrtsverordnung - Rettungsgeräte

V. Hafenanlagen
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Art. 21 Schifffahrtsverordnung · Rettungsgeräte

1. Bei Häfen und Landungsanlagen, die dem allgemeinen Verkehr offenstehen, sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

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