714.11
CH-SG
Art. 21 Schifffahrtsverordnung - Rettungsgeräte
V. Hafenanlagen
Art. 21 Schifffahrtsverordnung · Rettungsgeräte
1. Bei Häfen und Landungsanlagen, die dem allgemeinen Verkehr offenstehen, sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.