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714.11 CH-SG

Art. 20 Schifffahrtsverordnung - Kantonaler Bodenseehafen

V. Hafenanlagen
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Art. 20 Schifffahrtsverordnung · Kantonaler Bodenseehafen

1. Der kantonale Bodenseehafen in Rorschach wird vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geführt.

2. Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt eine Hafenordnung. Diese regelt insbesondere

a) die Benützung der Hafenanlagen;

b) die Benützungsgebühren;

c) die Aufgaben der Hafenmeisterin oder des Hafenmeisters.

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