714.11
CH-SG
Art. 2 Schifffahrtsverordnung - Organisation
I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Art. 2 Schifffahrtsverordnung · Organisation
1. Im Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt besteht eine Abteilung für Schifffahrt.
2. Sie besorgt die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.