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714.11 CH-SG

Art. 2 Schifffahrtsverordnung - Organisation

I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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Art. 2 Schifffahrtsverordnung · Organisation

1. Im Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt besteht eine Abteilung für Schifffahrt.

2. Sie besorgt die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.

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