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714.11 CH-SG

Art. 19 Schifffahrtsverordnung - Hafenordnung

V. Hafenanlagen
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Art. 19 Schifffahrtsverordnung · Hafenordnung

1. Wer einen dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Hafen betreibt, hat eine Hafenordnung zu erlassen.

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