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714.11 CH-SG

Art. 18 Schifffahrtsverordnung - Bewilligungsverfahren

V. Hafenanlagen
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Art. 18 Schifffahrtsverordnung · Bewilligungsverfahren

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist anzuhören, bevor der Bau, die Änderung und der Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen bewilligt werden.

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