714.11
CH-SG
Art. 17 Schifffahrtsverordnung - e) Rettungskosten
IV. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_60451_2_1_c)
Art. 17 Schifffahrtsverordnung · e) Rettungskosten
1. Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, wenn sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.
2. Die Kosten der Bergung von Sachen können der Halterin oder dem Halter auferlegt werden.