714.11
CH-SG
Art. 16 Schifffahrtsverordnung - d) Staatsbeitrag
IV. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_60451_2_1_c)
Art. 16 Schifffahrtsverordnung · d) Staatsbeitrag
1. Der Staat leistet an die Kosten des Seerettungsdienstes einen Beitrag von 75 Prozent. Für die Anschaffung von Schiffen kann der Ansatz erhöht werden.
2. Vorbehalten bleibt die Krediterteilung durch den Grossen Rat.