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714.11 CH-SG

Art. 13 Schifffahrtsverordnung - Seerettungsdienst a) Zuständigkeit und Organisation[[1]](#articletitle_text_fn_288905_2_1_c)

IV. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_60451_2_1_c)
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Art. 13 Schifffahrtsverordnung · Seerettungsdienst a) Zuständigkeit und Organisation[[1]](#articletitle_text_fn_288905_2_1_c)

1. Die Ufergemeinden unterhalten den Seerettungsdienst.

2. Sie können mit anderen Gemeinwesen und mit Privaten zusammenarbeiten.

3. Sie regeln Organisation und Ausrüstung des Seerettungsdienstes nach den Richtlinien des Sicherheits- und Justizdepartementes durch Reglement oder Vereinbarung.

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