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Art. 12 Schifffahrtsverordnung - Sturmwarndienst

IV. Sturmwarnung und Seerettung[[1]](#titletitle_text_fn_60451_2_1_c)
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Art. 12 Schifffahrtsverordnung · Sturmwarndienst

1. Der Kanton unterhält zusammen mit den anderen Uferstaaten und Uferkantonen für den Bodensee, den Zürichsee und den Walensee einen Sturmwarndienst.

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