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714.11 CH-SG

Art. 10 Schifffahrtsverordnung - Kosten

III. Verkehrsanordnungen
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Art. 10 Schifffahrtsverordnung · Kosten

1. Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, kann verpflichtet werden, an die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schifffahrtszeichen beizutragen.

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