714.11
CH-SG
Art. 10 Schifffahrtsverordnung - Kosten
III. Verkehrsanordnungen
Art. 10 Schifffahrtsverordnung · Kosten
1. Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, kann verpflichtet werden, an die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schifffahrtszeichen beizutragen.