714.11
CH-SG
Art. 1 Schifffahrtsverordnung - Zuständigkeit
I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Art. 1 Schifffahrtsverordnung · Zuständigkeit
1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Befugnisse aus, die die eidgenössische und die interkantonale Gesetzgebung über die Schifffahrt den Kantonen zuweisen.
2. Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Schiffsverkehrs.