Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.11 CH-SG

Art. 1 Schifffahrtsverordnung - Zuständigkeit

I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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Art. 1 Schifffahrtsverordnung · Zuständigkeit

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Befugnisse aus, die die eidgenössische und die interkantonale Gesetzgebung über die Schifffahrt den Kantonen zuweisen.

2. Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Schiffsverkehrs.

Zuständigkeit Art. 2 Schifffahrtsverordnung →

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