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714.1 CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

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Art. 3 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen kantonalen Vorschriften.

2. Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch befugt zum Erlass

a) der übrigen Vorschriften, für welche die Vereinbarungen die Zuständigkeit des Kantons vorbehalten;

b) von Vorschriften bis zum Abschluss von Vereinbarungen;

c) von Vorschriften über die Schiffahrt auf anderen als Grenzgewässern.

3. Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Abmachungen treffen.

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