714.1
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern
Art. 2 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern
1. Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.