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714.1 CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

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Art. 2 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

1. Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.

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