714.1
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern
Art. 1 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern
1. Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.
2. Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.