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714.1 CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

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Art. 1 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

1. Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.

2. Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.

Kanton St. Gallen 714.1 Art. 2 Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern →

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