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713.82 CH-SG

Kanton St. Gallen 713.82

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Kanton St.Gallen leistet einen Beitrag von Fr. 6 716 000.- an den Bau der Teilprojekte Güterbahnhof und Ruckhaldetunnel der Durchmesserlinie Appenzell-St.Gallen-Trogen.

2. Der Beitrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird um den vom zuständigen Organ der Stadt St.Gallen beschlossenen Beitrag von höchstens Fr. 2 390 000.- herabgesetzt.

3. Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2014 innert fünf Jahren abgeschrieben.

1. Der Kanton St.Gallen leistet im Zusammenhang mit der Sanierung des Bahnübergangs Teufener Strasse einen pauschalen Beitrag von Fr. 5 000 000.- zulasten der Strassenrechnung. Die Jahrestranchen werden im jährlichen Voranschlag eingeholt.

2. Diese Mittel werden aktiviert und nach Massgabe der verfügbaren Mittel zulasten der Strassenrechnung abgeschrieben.

1. Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des genehmigten Kredits Konzeptänderungen in Absprache mit den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. sowie dem Bund zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen Gründen notwendig sind und das Gesamtkonzept dadurch nicht wesentlich geändert wird.

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