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712.71 CH-SG

Kanton St. Gallen 712.71

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton St.Gallen tritt der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Kanton St.Gallen einerseits und der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen bei.

2. Die Regierung wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

1. Für die vom Kanton St.Gallen zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 6 205 000.- gewährt.

2. Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2005 innert fünf Jahren abgeschrieben.

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