712.11
IKSS
CH-SG
Art. 9 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Baubeginn
Teil II: Verfahren
Art. 9 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Baubeginn
1. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die baurechtliche Bewilligung und die technische Genehmigung der Anlage erteilt und rechtskräftig geworden sind.