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712.11 IKSS CH-SG

Art. 9 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Baubeginn

Teil II: Verfahren
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Art. 9 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Baubeginn

1. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die baurechtliche Bewilligung und die technische Genehmigung der Anlage erteilt und rechtskräftig geworden sind.

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