712.11
IKSS
CH-SG
Art. 8 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Technische Genehmigung
Teil II: Verfahren
Art. 8 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Technische Genehmigung
1. Sowohl die kantonale Aufsichtsbehörde als auch die Kontrollstelle können für das technische Dossier weitere Unterlagen, namentlich Detail- und Ausführungspläne sowie Berechnungen, verlangen. Der Detaillierungsgrad des technischen Dossiers richtet sich nach der Grösse und Komplexität der Anlage. Die Inhalte orientieren sich an den Anhängen 1 und 3 der Seilbahnverordnung.
2. Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass gewisse Unterlagen nachgereicht werden.
3. Mit der technischen Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde sind die Voraussetzungen gegeben, dass bei fachgerechter Ausführung und korrekter Inbetriebnahme die kantonale Betriebsbewilligung mit der Abnahme der Anlage erteilt werden kann.