712.11
IKSS
CH-SG
Art. 5 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Bestehende Anlagen
Teil I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Bestehende Anlagen
1. Allein aufgrund des Inkrafttretens dieses Reglements müssen keine bestehenden Anlagen oder Anlagenteile umgebaut oder erneuert werden.
2. Davon ausgenommen sind Sicherheitsdefizite, die nur mit technischen Massnahmen behoben werden können. Die betroffenen Anlageteile müssen erneuert werden.
3. Werden bestehende Anlagen erneuert, gelten dieselben technischen Anforderungen wie für neue Anlagen.
4. Für den Umbau oder die Erneuerung von bestehenden Seilbahnen gilt die BAV-Richtlinie 4 «Instandhaltung und Umbau».