712.11
IKSS
CH-SG
Art. 41 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Seilbahnspezifische Betriebserfahrung
TeiI IV: Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen
Art. 41 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Seilbahnspezifische Betriebserfahrung
1. Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer über eine mindestens einjährige beziehungsweise bei Anlagen mit Saisonbetrieb zwei Saisons dauernde Berufspraxis im Betrieb und in der Instandhaltung einer kantonal bewilligten Seilbahn oder eines Unternehmens mit vergleichbaren Anlagen verfügt. Die Lehrzeit als Seilbahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin EFZ wird als Berufspraxis anerkannt.