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712.11 IKSS CH-SG

Art. 40 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anlagentypspezifische Ausbildung

TeiI IV: Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen
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Art. 40 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Anlagentypspezifische Ausbildung

1. Über die anlagentypspezifische Ausbildung verfügt, wer mindestens die Prüfung des vom Verband Seilbahnen Schweiz (SBS) angebotenen Fachkurses bestanden hat

a) für Seilbahnen die Prüfung des Fachkurses «Technische Leiter/in von Klein- und Werkseilbahnen»;

b) für Skilifte die Prüfung des Skiliftfachkurses;

c) für Kleinskilifte und Förderbänder die Absolvierung des Fachkurses «Kleinskilifte und Förderbänder».

2. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine im Ausland erworbene oder eine andere geeignete seilbahnspezifische Ausbildung nach Anhörung der Kontrollstelle als gleichwertig anerkennen.

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