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712.11 IKSS CH-SG

Art. 39 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anforderungen an stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen

TeiI IV: Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen
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Art. 39 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Anforderungen an stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen

1. Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von kantonal bewilligten Seilbahnen müssen

a) eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin oder eine Berufslehre im elektromechanischen Bereich erfolgreich abgeschlossen haben oder

b) über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.

2. Die Aufsichtsbehörde kann stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von Förderbändern, Skiliften mit niederer Seilführung und Bahnen zu Landwirtschaftszwecken, die die Ausbildungsanforderungen gemäss Bst. a und b nicht erfüllen, aber über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen, zulassen.

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