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712.11 IKSS CH-SG

Art. 38 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anforderungen an technische Leiter und Leiterinnen

TeiI IV: Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen
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Art. 38 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Anforderungen an technische Leiter und Leiterinnen

1. Technische Leiter und Leiterinnen von kantonal bewilligten Seilbahnen müssen seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen und

a) eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin oder eine Berufslehre im elektromechanischen Bereich erfolgreich abgeschlossen haben oder

b) über eine anlagentypspezifische Ausbildung verfügen.

2. Die Aufsichtsbehörde kann technische Leiter und Leiterinnen von Förderbändern, Skiliften mit niederer Seilführung und Bahnen zu Landwirtschaftszwecken, die die Ausbildungsanforderungen gemäss Bst. a und b nicht erfüllen, aber über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen, zulassen.

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