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712.11 IKSS CH-SG

Art. 36 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Allgemeine Bestimmungen

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.4: Bestimmungen für Seilbahnen (Seilwinden) in Rohrleitungen und Schächten
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Art. 36 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Allgemeine Bestimmungen

1. Seilbahnen (Seilwinden) in Rohrleitungen und Schächten werden unter dem Begriff «Schachtbefahrungsanlagen» zusammengefasst.

2. Schachtbefahrungsanlagen sind Seilbahnen in schrägen Stollen, Schächten und Rohrleitungen zur Erstellung, Kontrolle und Sanierung von Rohrleitungen und Schächten.

3. Die Begriffe Schachttransportanlage, Schachtförderanlage, Schachtstandseilbahn, Rohrbefahrungsanlage, Schachtbahn sind Synonyme zur Bezeichnung «Schachtbefahrungsanlage».

4. Bahnen für die Erstellung dieser schrägen Schächte wie beispielsweise Versorgungsfahrzeuge für Tunnelbohrmaschinen, Schweissplattformen, Rohrinstallationsfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Einbetonierung der Röhren sind ebenfalls «Schachtbefahrungsanlagen», vorausgesetzt, es werden dabei Personen mittransportiert. Sie fallen nicht unter den Ausschluss aus dem SebG von «Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden».

5. Schachtbefahrungsanlagen bedürfen in der Regel keiner baurechtlichen Bewilligung. Sie gelten dennoch als ortsfest im Sinne des SebG. Sie gelten auch als ortsfest, wenn die Winde «mobil» ist und an verschiedenen Orten zum Einsatz kommt. «Mobil» bedeutet in diesem Zusammenhang «versetzbar».

6. Das SUVA-Dokument «Schachttransportanlagen» gilt für Anlagen in schrägen Schachten ergänzend mit.

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