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712.11 IKSS CH-SG

Art. 35 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Zusätzlich bei Skiliften mit niederer Seilführung

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.3: Bestimmungen für Skilifte mit niederer Seilführung und Förderbänder
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Art. 35 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Zusätzlich bei Skiliften mit niederer Seilführung

1. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen

a) Führungsrollen in beiden Stationen zur Vermeidung von Drall im Seil bei Anlagen ohne Halte- oder Schubbügel sind zwingend.

b) Vollständiges Abdecken oder Umzäunen von Seilscheiben, Seilrollen usw.

c) Anbringen von Abstelleinrichtungen so weit vom Seileinlauf in Tal- und Bergstation entfernt, wie der Anhalteweg des unbesetzten Förderseils beträgt.

d) Bodenkontakt für den Benützer bis zum Stillstand der Anlage nach dem Ansprechen der Überfahrsicherung.

e) Anlagen ohne Halte- und Schubbügel sollen anstelle der Überfahrsicherung mit einer Faltenbalg-Abschalteinrichtung ausgestattet sein.

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