712.11
IKSS
CH-SG
Art. 35 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Zusätzlich bei Skiliften mit niederer Seilführung
Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.3: Bestimmungen für Skilifte mit niederer Seilführung und Förderbänder
Art. 35 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Zusätzlich bei Skiliften mit niederer Seilführung
1. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen
a) Führungsrollen in beiden Stationen zur Vermeidung von Drall im Seil bei Anlagen ohne Halte- oder Schubbügel sind zwingend.
b) Vollständiges Abdecken oder Umzäunen von Seilscheiben, Seilrollen usw.
c) Anbringen von Abstelleinrichtungen so weit vom Seileinlauf in Tal- und Bergstation entfernt, wie der Anhalteweg des unbesetzten Förderseils beträgt.
d) Bodenkontakt für den Benützer bis zum Stillstand der Anlage nach dem Ansprechen der Überfahrsicherung.
e) Anlagen ohne Halte- und Schubbügel sollen anstelle der Überfahrsicherung mit einer Faltenbalg-Abschalteinrichtung ausgestattet sein.