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712.11 IKSS CH-SG

Art. 34 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte mit niederer Seilführung und Förderbänder

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.3: Bestimmungen für Skilifte mit niederer Seilführung und Förderbänder
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Art. 34 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte mit niederer Seilführung und Förderbänder

1. Die Anlage muss von der Überwachungsstelle in maximal 2 Minuten erreichbar sein.

2. Werden mehrere Anlagen von einer Stelle direkt überwacht, so sind die Anlagen mit Drehleuchte oder akustischem Signal auszurüsten, welche sich beim Ansprechen einer Sicherheitseinrichtung selbsttätig einschalten.

3. Für eine indirekte Beaufsichtigung des Betriebes mit Video- und Audioüberwachung gilt zudem

a) Die Fernüberwachung darf nur bei einfachen Betriebsbedingungen erfolgen. Bei erschwerten Bedingungen wie ungünstigen Witterungsbedingungen, schlechter Sicht, Sturmgefahr oder überwiegender Benutzung durch Anfänger ist rechtzeitig ein Betriebsbediensteter an der Anlage einzusetzen.

b) Die Audioüberwachung soll sich pegelabhängig einschalten.

c) Die Audioanlage muss über eine Lautsprechverbindung zur Information der Nutzer ab der Leitstelle und eine Sprechverbindung verfügen.

d) Bei der Überwachungsstelle muss ein Monitor (Bildschirm > 12") vorhanden sein.

e) Die Videoüberwachung muss einen vollständigen Überblick über die Anlage sicherstellen, bei Skiliften mit niederer Seilführung auch auf die Schleppspur.

f) Bei Bandförderern muss die Videoüberwachung ermöglichen, eine Kugel von 10 cm Durchmesser an der Sicherheitsklappe zu erkennen. Dies gilt auch für überdachte Bandförderer.

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