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712.11 IKSS CH-SG

Art. 31 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Bügelüberschlagsüberwachung

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.2: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte
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Art. 31 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Bügelüberschlagsüberwachung

1. Bei Neuanlagen und bei Erneuerungen muss die Ausstiegsstelle mit einer - nicht selbstrückstellenden - Bügelüberschlagsüberwachung ausgerüstet werden, die eine Seilentgleisung infolge Bügelüberschlags verhindert. Die Rückstellung der Bügelüberschlagsüberwachung bei der Ausstiegsstelle vom Boden aus ist zugelassen.

2. Ist die Installation einer Bügelüberschlagsüberwachung nicht möglich, sind angepasste Massnahmen vorzusehen, die einen Bügelüberschlag verhindern.

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