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712.11 IKSS CH-SG

Art. 29 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Trendsportgeräte

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.2: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte
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Art. 29 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Trendsportgeräte

1. Die Anlagen müssen für die zu transportierenden Sportgeräten geeignet und das Betriebspersonal entsprechend instruiert sein. Im Betriebskonzept sind diese Betriebsart und die speziellen Anforderungen zu erwähnen.

2. Transport von Trendsportgeräten muss von der kantonalen Behörde genehmigt werden.

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