712.11
IKSS
CH-SG
Art. 28 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betrieb in Dunkelheit
Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.2: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte
Art. 28 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Betrieb in Dunkelheit
1. Bei Nachtbetrieb muss die Sicht auf der Schleppspur und bei den Stationen ausreichend sein. Der Nachtbetrieb muss im Betriebs- und Bergungskonzept erwähnt werden.
2. Nachtbetrieb muss von der kantonalen Behörde genehmigt werden.