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712.11 IKSS CH-SG

Art. 28 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betrieb in Dunkelheit

Teil III: Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Teil III.2: Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte
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Art. 28 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) · Betrieb in Dunkelheit

1. Bei Nachtbetrieb muss die Sicht auf der Schleppspur und bei den Stationen ausreichend sein. Der Nachtbetrieb muss im Betriebs- und Bergungskonzept erwähnt werden.

2. Nachtbetrieb muss von der kantonalen Behörde genehmigt werden.

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